B) Ernestinische od. Herzogliche Linie seit der Wittenbergischen Capitulation. In der Wittenberger Capitulation 19. Mai 1547 hatte der Kurfürst Johann Friedrich I. der Großmüthige die Kurlande an die Albertinische Linie abtreten müssen und ein Gebiet in Thüringen erhalten (s. oben S. 681). Bis zu seiner Rückkehr aus der kaiserlichen Gefangenschaft führte sein ältester Sohn Johann Friedrich der Mittlere die Regierung, welcher auf seines Vaters Antrieb sich bes. mit der Gründung der Universität Jena (s.d.) für das neue Herzogthum beschäftigte und in dem Streite wegen des Interim (s.d. 1) und der Adiaphora (s.d.) eine feste Stellung gegen die Nachgiebigkeit des neuen Kurfürsten einnahm. 1552 wurde Johann Friedrich der Beständige vom Kaiser freigelassen, nachdem er durch die Assecurationsaete erklärt hatte, daß er es bei den Bestimmungen der Wittenberger Capitulation lassen und sich an Kurfürst Moritz nicht rächen wolle, und kehrte im September 1552 in seine neue Residenz Weimar zurück. Sein Land wurde 1553 durch den Anfall der Besitzungen des Herzogs Johann Ernst von Koburg und durch den Naumburger Vertrag mit dem Kurfürsten von Sachsen vom 24. Febr. 1554 unter dänischer Vermittelung mit dem Amte und der Stadt Altenburg nebst Lucka und Schmölln, den Ämtern Sachsenburg, Herbesleben mit Ausnahme der Stadt Tennstädt, Eisenberg und dem Einlösungsrechte der Ämter Königsberg und Allstädt vermehrt. Dagegen entsagte Johann Friedrich in demselben Vertrage allen Ansprüchen an die Kur und st. am 3. März 1554 in Weimar. Er hinterließ drei Söhne, Johann Friedrich II. od. der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich III. od. der Jüngere, denen er durch ein Testament von 1553 die Landestheilung untersagt hatte, daher sie auch bis März 1557 gemeinschaftlich regierten, worauf die jüngeren dem ältesten die Regierung allein überließen. 1554 errichteten die Brüder mit dem Grafen von Henneberg einen Erbvertrag, nach welchem ihnen gegen Übernahme einiger hennebergischen Schulden die Erbfolge in der Grafschaft nach dem Aussterben des Mannsstammes zugesichert wurde, ließen in diesem und dem folgenden Jahre die dritte Kirchenvisitation halten und erließen 1556 eine Landesordnung. Unter der Gesammtregierung nahmen auf kirchlichem Gebiete die Synergistischen Streitigkeiten (s.u. Synergismus) mit ihren Amtsentsetzungen und Verfolgungen bald der einen, bald der andern Partei ihren Anfang und endigten erst mit der Einführung der Concordienformel (s.d.). Von einem Frauenzimmer, welches sich für Anna von Kleve, die geschiedene und 1557 verstorbene Gemahlin Heinrichs VIII. von England, ausgab, ließ sich Johann Friedrich II. lange täuschen und sich erst spät von ihren Betrügereien überzeugen. Nachdem 1565 Johann Friedrich III. in Jena gestorben war, errichteten die beiden anderen Brüder, Johann Friedrich II und Johann Wilhelm, 21. Febr. 1566 einen Vergleich. Das Land wurde in zwei gleiche Theile getheilt, in den Weimarschen und Koburgschen Theil; dem Weimarischen gehörten alle thüringischen Ämter mit Ausnahme von Sachsenburg, dazu noch Kamburg, Kahla, Orlamünda und Roda; zu dem Koburgschen wurde noch Eisenberg, Ronneburg und Altenburg geschlagen; Johann Friedrich wählte Gotha mit dem Weimarschen Theil, Johann Wilhelm Koburg zum Wohnsitz, die Regierung der Gebiete sollte alle drei Jahre gewechselt werden.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon
Band 14
Altenburg 1862
www.zeno.org
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