Rechtshülfe wurde mit Sachsen-Weimar

Über Erleichterung der gegenseitigen Rechtshülfe wurde mit Sachsen-Weimar ein vorläusig auf 12 Jahre gültiger Staatsvertrag abgeschlossen. Lebhaft betheiligte sich Meiningen an den Bestrebungen zur Herstellung einer gemeinsamen thüringischen Gewerbegesetzgebung im Sinne der Gewerbefreiheit und beschickte namentlich auch die zur Berathung des Entwurfs eines Gewerbegesetzes im August zu Weimar zusammengetretenen Commission von Regierungsabgeordneten. Im Aug. 1861 erfolgte die Entlassung des Staatsministers von Harbou; ihm folgte der bisherige preußische Landrath von Krosigk; einer der ersten Vorschritte desselbenwar die Gegenzeichnung eines vom 22. Nov. 1861 datirten und an alle Sächsischen Höfe mitgetheilten Protests des Herzogs von Meiningen gegen die von dem Herzog von Koburg-Gotha mit Preußen abgeschlossene Militärconvention, in welcher wegen der dem herzoglich Meiningenschen Hause im Gothaischen Gesammthaus zustehenden agnatischen Rechte gegen die gedachte Convention Rechtsverwahrung eingelegt wurde. Auf eine zurückweisende Antwort des Herzogs von Koburg-Gotha erfolgte eine nochmalige Replik von Seiten Meiningens, womit mindestens für jetzt die Sache beigelegt scheint. Bei Gelegenheit der Verhandlung über eine dem koburg-gothaischen Landtage gemachte Vorlage wegen einer eventuellen Regierungsverwesung durch den Herzog von Koburg-Kohary (Febr. 1862) legte der Herzog von Meiningen auch gegen die Successionsfähigkeit der Herzöge von Koburg-Kohary, wegen Unebenbürtigkeit der Familie Kohary mit den deutschen Fürstengeschlechtern, Protest ein. Im März 1862 wurde der Landtag von Neuem eröffnet; die wichtigsten Vorlagen waren Nachträge zur Strafproceß- und Wechselordnung, ein Gesetzentwurf über Anlegung von Grund- und Hypothekenbüchern, über ein auf Mündlichkeit und Öffentlichkeit basirtes Verfahren in Civilstreitigkeiten, Executions- und Taxordnung, endlich der Entwurf des Thüringischen Gewerbegesetzes. Zur Deckung der Kosten eines neuen Kasernenbaues und der Zinsgarantie für die Werrabahn soll ein vierprocentiges Anlehen von 830,000 Gulden aufgen ommen werden. Lebhafte Agitationen, namentlich im östlichen Theile des Landes, befürworten den Bau einer Saal-Orla-Eisenbahn zum Anschluß der Werrabahn an die königlich sächsische Westliche Staatseisenbahn und resp. an die Gera-Weißenfelser Bahn.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon
Band 14
Altenburg 1862
www.zeno.org

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Rechtshilfe Sachsen
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